Rechtliches, Struktur & Organisation

Rechtliche Grundlage

Den rechtlichen Rahmen für Genossenschaften bildet das Genossenschaftsgesetz (GenG). Dieses lässt allerdings auch individuelle Freiheiten bei der Ausgestaltung der Genossenschaft zu.

Die genaue Verfassung einer eingetragenen Genossenschaft (eG) muss in einer Satzung festgehalten werden. Das Gesetz definiert Pflichtinhalte und lässt der Genossenschaft eine Vielzahl von Wahlmöglichkeiten offen. Da eine Genossenschaft nach § 17 Abs 2. GenG Kaufmann ist, gelten zudem die entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) für Kaufleute (§ 6 HGB). Das betrifft die Namensgebung (Firma), soweit nicht in § 3 GenG geregelt, die Möglichkeit eine Prokura zu erteilen (neben §§ 25, 42 GenG) sowie die Vorschriften zur ordnungsmäßigen Buchführung (§§ 238 ff. HGB). In den §§ 336, 338 HGB finden sich außerdem spezielle Regelungen für Genossenschaften, die die Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht) und deren Inhalte festlegen. Darüber hinaus müssen auch Genossenschaften, wie jedes wirtschaftlich agierende Unternehmen, steuerrechtliche Vorschriften sowie all diejenigen Vorschriften beachten, mit denen sie aufgrund ihres Tätigkeitsgebiets in Berührung kommen. Dies können vor allem Vorschriften im Pflege und Gesundheitsbereich sein.


Struktur und Organisation

Die Genossenschaft ist eine demokratische Unternehmensform und erlangt mit ihrer Eintragung als juristische Person Rechtsfähigkeit. Das Genossenschaftsgesetz sieht als Organe der Genossenschaft die Generalversammlung, den Vorstand und den Aufsichtsrat vor.

Generalversammlung

Die Generalversammlung (Versammlung der Mitglieder) ist das oberste Organ der Genossenschaft. Sie entscheidet über die Satzung, wählt Vorstand und Aufsichtsrat und kann diese auch wieder abberufen. Weiterhin stellt sie den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Gewinnverteilung, sofern dies überhaupt vorgesehen ist.

Eine Besonderheit sind, wie bereits beschrieben, die demokratischen Stimmrechte in der Genossenschaft, so dass grundsätzlich jedes Mitglied eine Stimme hat. Abweichende Regelungen sind gem. § 43 GenG durch entsprechende Bestimmungen in der Satzung möglich. Die Aufnahme neuer Mitglieder in eine Genossenschaft ist relativ unbürokratisch umzusetzen.

Die Genossenschaft ist – solange die Mindestzahl von drei Mitgliedern gewahrt ist – im Unterschied zu anderen Rechtsformen vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig. Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister können weitere Mitglieder dadurch aufgenommen werden, dass sie ebenfalls die Satzung unterzeichnen. Nach der Eintragung erfolgt der Beitritt durch die Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung und Zulassung durch die Genossenschaft, § 15 GenG. Das neue Mitglied wird dann in die Mitgliederliste aufgenommen, welche vom Vorstand geführt wird.

Vorstand

Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen und besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen (§ 9 Abs. 2 GenG).

Seit der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes kann der Vorstand bei kleinen Genossenschaften (nicht mehr als 20 Mitglieder) auch nur aus einer Person bestehen (§ 24 Abs. 2 S. 3). Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Soweit in der Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, so ist der Vorstand nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt, vgl. § 25 GenG.Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine Vergütung bekommen, vgl. § 24 GenG. Wird jedoch die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit angestrebt, ist bei den Vergütungsregelungen besondere Sorgfalt geboten.
Ein Anstellungsverhältnis etwa ist nur dann mit der Gemeinnützigkeit vereinbar, wenn es notwendig und das Gehalt nicht unverhältnismäßig hoch ist. Ansonsten kann dies einen Grund für die Ablehnung der Gemeinnützigkeit darstellen. Im Einzelfall sollte dies mit dem Finanzamt abgeklärt bzw. von entsprechenden Beraterinnen und Beratern geprüft werden.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan der Genossenschaft und überwacht stellvertretend für die Mitglieder der Genossenschaft die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dabei müssen die Aufsichtsratsmitglieder Mitglieder der Genossenschaft sein (§ 9 Abs. 2 GenG).

In der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats wird eine Aufsichtsratsvorsitzen¬de oder ein Aufsichtsratsvorsitzender gewählt. Seit der Novellierung des GenG im Jahre 2006 können kleinere Genossenschaften gem. § 9 Abs. 1 GenG auch auf einen Aufsichtsrat verzichten. Dann übernimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrates.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Dennoch kann auch ihnen eine Vergütung gezahlt werden, sofern dies in der Satzung geregelt ist oder von der Generalversammlung beschlossen wurde. Die Vergütung darf jedoch nicht gewinnabhängig sein, vgl. § 36 Abs. 2 GenG. Auch hier ist jedoch besondere Sorgfalt geboten, sofern eine Gemeinnützigkeit beantragt werden soll.

Kapital/Haftung

Die Satzung der Genossenschaft kann ein Mindestkapital bestimmen, das Gesetz schreibt jedoch kein festes Kapital vor. Jedes Mitglied zeichnet einen oder mehrere Geschäftsanteile, deren Höhe in der Satzung festgelegt ist (§§ 7, 7a GenG). Die Einzahlungen der Mitglieder auf den Geschäftsanteil bzw. die in der Satzung bestimmten Pflichteinzahlungen bei weiteren Geschäftsanteilen zählen zum Vermögen der eingetragenen Genossenschaft.

Den Gläubigern haftet das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG), eine weitergehende Haftung der Mitglieder kann ausgeschlossen werden (§ 22a GenG). Auch dies ist eine Besonderheit der Genossenschaft, die den Mitgliedern einen finanziellen Schutz bietet. Allerdings ist stets zu beachten, dass erst nach der Eintragung die Haftungsbegrenzung eintritt. Zuvor ist eine persönliche Haftung ggfs. über die sog. „Handelndenhaftung“ noch möglich. Nach dieser haften die Personen, die vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handeln (in der Regel die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer) für die Verbindlichkeit der Vor-Genossenschaft der Höhe nach unbeschränkt.

Zukunftsinitiative Sozialgenossenschaften